§ 3 StrG - Einteilung
(1) Die Straรen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Gruppen eingeteilt:1. Landesstraรen; das sinda) Straรen, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraรen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowieb) Radschnellverbindungen, die eine regionale oder รผberregionale Verbindungsfunktion erfรผllen und fรผr die eine der Verkehrsbedeutung entsprechende Verkehrsnachfrage insbesondere im Alltagsradverkehr gegeben oder zu erwarten ist,2. Kreisstraรen; das sinda) Straรen, die vorwiegend dem รผberรถrtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die fรผr den Anschluss einer Gemeinde an รผberรถrtliche Verkehrswege erforderlichen Straรen, sowieb) Radschnellverbindungen, die eine nahrรคumige und gemeindeรผbergreifende Verbindungsfunktion erfรผllen und fรผr die eine der Verkehrsbedeutung entsprechende Verkehrsnachfrage insbesondere im Alltagsradverkehr gegeben oder zu erwarten ist, three. Gemeindestraรen; das sinda) Straรen, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder innerhalb der Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowieb) Radschnellverbindungen, soweit sie nicht Landes- oder Kreisstraรen gemรคร Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b sind.
(2) Die Gemeindestraรen werden wie folgt eingeteilt:1. Gemeindeverbindungsstraรen; das sind Straรen auรerhalb der geschlossenen Ortslage und auรerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die dem Anschluร an รผberรถrtliche Verkehrswege dienenden Straรen, soweit sie nicht nach Absatz 1 Nr. 2 Kreisstraรen sind;2. Ortsstraรen; das sind Straรen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets dienen oder zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraรen, Landesstraรen und Kreisstraรen;three. sonstige Straรen, die einem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;4. 1beschrรคnkt รถffentliche Wege; das sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschrรคnkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2Hierzu gehรถren insbesonderea) รถffentliche Wege, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstรผcken dienen oder zu dienen bestimmt sind (รถffentliche Feld- und Waldwege),b) Radwege, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen รถffentlichen Straรe oder einer Radschnellverbindung gemรคร Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b sind.c) Fuรgรคngerbereiche,d) Friedhof-, Kirch- und Schulwege, Wander- und sonstige Fuรwege.
(3) Zu den Straรen im Sinne des Absatzes 1 gehรถren jeweils auch die Gehwege und Radwege mit eigenem Straรenkรถrper, soweit sie im Zusammenhang mit einer Straรe stehen und mit dieser im wesentlichen gleichlaufen.
(4) Eine รถffentliche Straรe erhรคlt die Eigenschaft als Landesstraรe, Kreisstraรe oder Gemeindestraรe durch Einstufung (§ five Abs. 3 Satz 1) oder Umstufung (§ 6 Abs. 1).
(five) Das Verkehrsministerium (Ministerium) wird ermรคchtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung den Begriff des Gemeindeteiles im Sinne von Abs. 2 Nr. 1 nรคher zu bestimmen; es kann dabei auch eine Mindesteinwohnerzahl vorschreiben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur รnderung des Straรengesetzes vom 05.02.2019 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 16.02.2019.
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