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§ 3 StrG - Einteilung

(1) Die StraรŸen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Gruppen eingeteilt:1. LandesstraรŸen; das sinda) StraรŸen, die untereinander oder zusammen mit BundesfernstraรŸen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowieb) Radschnellverbindungen, die eine regionale oder รผberregionale Verbindungsfunktion erfรผllen und fรผr die eine der Verkehrsbedeutung entsprechende Verkehrsnachfrage insbesondere im Alltagsradverkehr gegeben oder zu erwarten ist,2. KreisstraรŸen; das sinda) StraรŸen, die vorwiegend dem รผberรถrtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die fรผr den Anschluss einer Gemeinde an รผberรถrtliche Verkehrswege erforderlichen StraรŸen, sowieb) Radschnellverbindungen, die eine nahrรคumige und gemeindeรผbergreifende Verbindungsfunktion erfรผllen und fรผr die eine der Verkehrsbedeutung entsprechende Verkehrsnachfrage insbesondere im Alltagsradverkehr gegeben oder zu erwarten ist, three. GemeindestraรŸen; das sinda) StraรŸen, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder innerhalb der Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowieb) Radschnellverbindungen, soweit sie nicht Landes- oder KreisstraรŸen gemรครŸ Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b sind.

(2) Die GemeindestraรŸen werden wie folgt eingeteilt:1. GemeindeverbindungsstraรŸen; das sind StraรŸen auรŸerhalb der geschlossenen Ortslage und auรŸerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die dem AnschluรŸ an รผberรถrtliche Verkehrswege dienenden StraรŸen, soweit sie nicht nach Absatz 1 Nr. 2 KreisstraรŸen sind;2. OrtsstraรŸen; das sind StraรŸen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets dienen oder zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von BundesstraรŸen, LandesstraรŸen und KreisstraรŸen;three. sonstige StraรŸen, die einem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;4. 1beschrรคnkt รถffentliche Wege; das sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschrรคnkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2Hierzu gehรถren insbesonderea) รถffentliche Wege, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstรผcken dienen oder zu dienen bestimmt sind (รถffentliche Feld- und Waldwege),b) Radwege, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen รถffentlichen StraรŸe oder einer Radschnellverbindung gemรครŸ Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b sind.c) FuรŸgรคngerbereiche,d) Friedhof-, Kirch- und Schulwege, Wander- und sonstige FuรŸwege.

(3) Zu den StraรŸen im Sinne des Absatzes 1 gehรถren jeweils auch die Gehwege und Radwege mit eigenem StraรŸenkรถrper, soweit sie im Zusammenhang mit einer StraรŸe stehen und mit dieser im wesentlichen gleichlaufen.

(4) Eine รถffentliche StraรŸe erhรคlt die Eigenschaft als LandesstraรŸe, KreisstraรŸe oder GemeindestraรŸe durch Einstufung (§ five Abs. 3 Satz 1) oder Umstufung (§ 6 Abs. 1).

(five) Das Verkehrsministerium (Ministerium) wird ermรคchtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung den Begriff des Gemeindeteiles im Sinne von Abs. 2 Nr. 1 nรคher zu bestimmen; es kann dabei auch eine Mindesteinwohnerzahl vorschreiben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur ร„nderung des StraรŸengesetzes vom 05.02.2019 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 16.02.2019.

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