Landesrecht – Wikipedia
Unter Landesrecht wird in Deutschland und Österreich das Recht eines Gliedstaates (Land, Bundesland) in Abgrenzung zu dem vom Gesamtstaat (Bund) gesetzten Bundesrecht verstanden. Wenn es um einen bestimmten Regelungsbereich geht, zum Beispiel um das Hochschulrecht, bezeichnet Landesrecht auch die Gesamtheit des einschlägigen Landesrechts aller Länder in Abgrenzung zum Bundesrecht. Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht ist Ausdruck des Föderalismusprinzips.Deutschland[Bearbeiten 72 Abs. three Quelltext bearbeiten]Landesverfassungsrecht[Bearbeiten 44 der Landesverfassung Schleswig-Holsteins in Verbindung mit Art. ninety nine GG dem Bundesverfassungsgericht die Stellung als Verfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein zu, wobei jedoch keine Landesverfassungsbeschwerde ermöglicht wurde. Art. forty four Quelltext bearbeiten]
Im Rahmen der Verwaltungsorganisation kann unterschieden werden zwischen Ländern mit zweistufigem Verwaltungsaufbau und solchen mit dreistufigem Aufbau (siehe auch Landesbehörde).
Bundesländer mit zweistufigem Verwaltungsaufbau sind Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen (seit 1. Januar 2005), Rheinland-Pfalz (seit 1. Januar 2000), das Saarland, Sachsen-Anhalt (seit 1. Januar 2004), Schleswig-Holstein und Thüringen. In Sachsen-Anhalt, Berlin und Thüringen existiert zudem jeweils ein Landesverwaltungsamt mit landesweiter Zuständigkeit.
Dreistufig ist die Verwaltungsstruktur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Diese Länder haben Regierungsbezirke als Mittelbehörden eingerichtet.
Im Vergleich der Verwaltungsverfahren ist zu bemerken, dass der Aufbau des allgemeinen Verwaltungsverfahrens des Landes Schleswig-Holstein im Landesverwaltungsgesetz (LVwG) stark von den Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) des Bundes und der übrigen Länder abweicht. Dies ist historisch bedingt: das LVwG wurde 1967 erlassen, das VwVfG des Bundes erst 1976. Die VwVfG der übrigen Länder haben das VwVfG des Bundes entweder übernommen – Baden-Württemberg (LVwVfG), Bayern (BayVwVfG), Brandenburg (VwVfGBbg), Bremen (BremVwVfG), Hamburg (HmbVwVfG), Hessen (HVwVfG), Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V), Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), Saarland (SVwVfG), Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) und Thüringen (ThürVwVfG) – oder verweisen darauf (Berlin, Niedersachsen (NVwVfG), Rheinland-Pfalz (LVwVfG), Sachsen (SächsVwVfG)). Abweichungen ergeben sich hier lediglich im jeweiligen Anwendungsbereich, den Schlussvorschriften, eventuellen Ausnahmen oder im Wortlaut.Gesetzessammlungen[Bearbeiten 99 Quelltext bearbeiten]
Grundsätzlich wird die Regelung des Verwaltungsverfahrens als Annexmaterie betrachtet, das heißt, der zur Gesetzgebung für die Grundmaterie befugte Gesetzgeber ist auch kompetent zur Erlassung der entsprechenden Verfahrensvorschriften. Der Bund hat jedoch von seiner Bedarfskompetenz in Art. eleven Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht, um das Verwaltungsverfahren einheitlich zu regeln. Auf dieser Grundlage stehen das EGVG, AVG, VStG und VVG. Die Länder dürfen von diesen Grundsätzen abweichen, wenn und insoweit dies zur Regelung der Materie notwendig ist. Der VfGH sieht das Kriterium der Notwendigkeit eng und legt es als „unerlässlich“ aus. [2] Zusätzlich zu den einfachgesetzlichen Regelungen gibt es auch einige Vorschriften im B-VG selbst, die als übergeordnetes Recht vorgehen.
Der Instanzenzug erstreckt sich grundsätzlich – das heißt, wenn der Materiengesetzgeber nichts anderes bestimmt – von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmann oder Bürgermeister in Statutarstädten) als erste Instanz zur Landesregierung als zweite Instanz. Weitere Instanz ist der Verwaltungsgerichtshof.Einzelnachweise[Bearbeiten identity="cite_note-1">↑ Im Staatsexamen sind hier nur zwei gebundene Kurzausgaben zugelassen.
Posting Komentar untuk "Landesrecht – Wikipedia"