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Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus

Mit Beschluss vom 23. November 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 24. November 2021 in Kraft.Corona-Verordnung des Landes in der

ab 24. November 2021 gültigen Fassung

Die Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 2 Satz 1 tritt sie am Tag nach dieser Notverkündung, additionally am morgigen Mittwoch, den 24. November 2021, in Kraft. Abweichend von Artikel 2 Satz 1 treten Artikel 1 Nummern 1, 15 und 19 nach Artikel 2 Satz 2 am Tag dieser Notverkündung, additionally am Dienstag, den 23. November 2021, in Kraft.

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

Vom 15. September 2021

(in der ab 24. November 2021 gültigen Fassung)

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4152) geändert worden ist, wird verordnet:

(1) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen unberührt.

(2) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

(3) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden Modellvorhaben zulassen. Soweit sich Modellvorhaben nach Bewertung des Sozialministeriums bewährt haben, kann dieses weitere vergleichbare Vorhaben auf Antrag zulassen.

(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für

  • den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und
  • Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen
  • zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Test- und Maskenpflichten, Zutritts- und Teilnahmeverbote, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen.

    (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von

  • Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,
  • Studierendenwerken und
  • Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos
  • zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich der Aufgaben eines Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festgelegt werden.

    (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von

  • Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,
  • Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,
  • Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
  • ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,
  • Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,
  • Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § sixteen SGB VIII und der Frühen Hilfen,
  • Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,

  • Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie

  • Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst

  • zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen.

    (four) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus

  • für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote,
  • für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote,
  • die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden,
  • (5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung

  • für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  • für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie
  • für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen
  • zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen.

    (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für

  • den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und
  • die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,
  • zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen.

    (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für

  • den Einzelhandel,
  • das Beherbergungsgewerbe,
  • das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,
  • Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
  • das Handwerk,
  • Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,
  • Vergnügungsstätten,
  • Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und

  • Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO

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