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Rechtmäßigkeit Verwaltungsakt - Ermächtigungsgrundlage

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Dass es sich bei einer Rechtsnorm um eine Ermächtigungsgrundlage

Bzw. Anspruchsgrundlage, sofern es um die Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts geht, siehe Ennuschat JuS 1998, 905. handelt ist daran auszumachen, dass sie bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite der Verwaltung die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen gegenüber dem Bürger einräumt (z.B. § 8 Abs. 1 PolG NW: „Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren [...]“; vgl. ferner § 3 PolG BW, Art. eleven Abs. 1 bay. PAG).

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Streng zu unterscheiden von den Ermächtigungsgrundlagen (Befugnisnormen) sind die Zuständigkeitsvorschriften (Rn. one hundred forty ff.).

Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 472 und vgl. Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 235.

Demgegenüber sind Zuständigkeitsvorschriften dadurch gekennzeichnet, dass sie der Behörde bestimmte Aufgaben lediglich allgemein zuweisen, ohne selbst aber die Verwaltung zugleich auch dazu zu ermächtigen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben nötigen Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen (z.B. § 1 Abs. 1 S. 1 PolG NW: „Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr)“; vgl. ferner § 1 Abs. 1 S. 1 PolG BW, Art. 2 Abs. 1 bay. PAG). Grundsätzlich reicht eine bloße Zuständigkeitsregelung nicht dazu aus, um den mit einem belastenden Verwaltungsakt verbundenen Eingriff in Rechte des Beteiligten zu rechtfertigen.

BVerwG NVwZ-RR 2016, 178 (179). Im Rechtsstaat des GG heiligt der Zweck gerade nicht jedes Mittel, vgl. etwa Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen wird in der RechtspraxisBVerfGE a hundred and five, 279 (303 ff.). aus der Aufgabenzuweisung (Zuständigkeitsvorschrift; z.B. Art. 65 GG: Staatsleitung) zugleich auch eine Befugnis zum Handeln (Ermächtigungsgrundlage) abgeleitet, so etwa im Hinblick auf Informationsmaßnahmen der Bundesregierung.

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Ob die in der Ermächtigungsgrundlage genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, ist in der Klausurbearbeitung – ebenso wie die weitere Frage, ob die von der Verwaltung im jeweiligen Fall konkret ergriffene Maßnahme von der Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsnorm gedeckt wird –, im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit zu prüfen (Rn. 215 ff.).

Zu den Besonderheiten des „bayerischen Prüfungsaufbaus“ (im Polizeirecht): Wehr JuS 2006, 582 ff. Unter dem Prüfungspunkt „Ermächtigungsgrundlage“ ist die jeweilige Ermächtigungsnorm lediglich zu benennen und – falls problematisch – ihre Wirksamkeit (Rn. 129 ff.) und/oder Anwendbarkeit (Rn. one hundred thirty five ff.) zu thematisieren.Vgl. Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 570.

Sollte sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausstellen, dass zwar die von der Behörde angeführte Ermächtigungsgrundlage den angefochtenen Verwaltungsakt nicht trägt, dieser aber auf eine andere Ermächtigungsgrundlage gestützt zu werden vermag, so gilt Folgendes: Den Verwaltungsgerichten ist es nicht grundsätzlich verwehrt, an Stelle der im angefochtenen Verwaltungsakt angegebenen Rechtsgrundlage eine andere heranzuziehen, sog. Austausch der Ermächtigungsgrundlage.

BVerwG NVwZ 2005, 215. Denn „[n]ach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht zu überprüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Das Gericht hebt nach dieser Vorschrift einen Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen [subjektiven] Rechten verletzt. In § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen [subjektiven] Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Gericht daher alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Hierin liegt keine Umdeutung des Verwaltungsakts in eine andere Maßnahme. Eine Umdeutung besteht in einem verändernden Eingriff in den Verfügungssatz [den „Tenor“] des Verwaltungsaktes [Rn. 286 f.], der hier jedoch unverändert bleibt. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen [Rn. 211 f.] gezogen sind“OVG Saalouis BeckRS 2013, 54186 m.w.N. (siehe das Beispiel in Rn. 223).I. Erforderlichkeit

Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung Maßnahmen, die den Bürger belasten, sowie sonstige Entscheidungen, die i.S.d. Wesentlichkeitstheorie wesentlich sind, nur dann ergreifen, wenn hierfür eine wirksame und anwendbare gesetzliche (Ermächtigungs-)Grundlage vorhanden ist (Rn. nine ff.). 1. Inhalt

Dies gilt ohne Weiteres zunächst für den Inhalt der Maßnahme. Die von der Behörde mit dem Verwaltungsakt im Einzelfall getroffene Regelung muss von der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage abstrakt vorgesehen sein.

Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 10 Rn. four; Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 22 Rn. 28, 36.

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Auf telefonischen Hinweis einer besorgten Anwohnerin hin, dass auf der Fahrbahn vor ihrem Haus seit Monaten ein Pkw mit ausländischem Kennzeichen unbewegt geparkt sei, ließ die baden-württembergische Gemeinde G diesen abschleppen und in der Folge auf einem städtischen Grundstück verwahren. Nachfolgend forderte G von dem anhand der Fahrgestellnummer ermittelten Halter H des Pkw unter Hinweis auf § sixteen Abs. eight S. 2 StrG BW mit Bescheid die Kosten des Abschleppens (60 €), der Begutachtung (12,50 €) und der Verwahrung (2,50 €/Tag × 98 Tage = 245 €). H ist der Auffassung, dass der Bescheid insoweit rechtswidrig sei, als G damit 245 € Verwahrungskosten geltend macht. Für diese müsste er nach § sixteen Abs. 8 S. 2 StrG BW nämlich nicht aufkommen. Ist diese Ansicht zutreffend?

Ja. Gem. § 16 Abs. 8 S. 2 StrG BW können die Kosten der Verwahrung nicht geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde dann, wenn Anordnungen zur Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind, den rechtswidrigen Zustand zwar auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. Doch Kosten i.d.S. sind nur diejenigen, welche bei der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands anfallen, nicht hingegen die Kosten einer anschließenden Verwahrung eines abgeschleppten Fahrzeugs. Gerade diese werden hier aber von G in Höhe von 245 € gegenüber H geltend gemacht.2. Form, sog. „VA-Befugnis“

Bedient sich die Verwaltung im konkreten Fall der Handlungsform des Verwaltungsakts (Rn. 39 ff.), so muss die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nach wohl h.M.

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