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SGV Inhalt : Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)



Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)

Inhaltsverzeichnis:

Krankenhausgestaltungsgesetz des LandesNordrhein-Westfalen (KHGG NRW)

Vom eleven. Dezember 2007 (Fn 1)

Inhaltsübersicht (Fn eleven)

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1            Grundsatz

§ 2            Krankenhausleistungen

§ three            Pflege und Betreuung der Patientinnen und Patienten

§ 4            Kind im Krankenhaus

§ five            Patientenbeschwerdestellen, Sozialer Dienst, Patientenberatung,Patientenseelsorge

§ 6            Krankenhaushygiene

§ 7            Transparenz und Qualitätssicherung

§ 8            Patientenorientierte Zusammenarbeit

§ nine            Organspende

§ 10           Nachweisfreier Behandlungskapazitäten, Großeinsatzlagen und Katastrophen

§ 11          Rechtsaufsicht

Abschnitt II

Planung

§ 12          Krankenhausplan

§ thirteen          Rahmenvorgaben

§ 14           RegionalePlanungskonzepte

§ 15           Beteiligtean der Krankenhausversorgung

§ sixteen          Feststellungen im Krankenhausplan

Abschnitt III

Krankenhausförderung

§ 17          Förderungsgrundsätze

§ 18          Pauschalförderung

§ 19          Investitionsprogramm und Bewilligung der Pauschalmittel

§ 20           Abtretungvon Förderansprüchen und -anwartschaften

§ 21           Verwendung derPauschalmittel

§ 21a         Einzelförderungvon Investitionen

§ 22          Ausgliederung, Vermietung

§ 23           BesondereBeträge

§ 24          Ausgleichsleistungen

§ 25           Förderungvon Lasten aus Investitionsdarlehen

§ 26           Ausgleichfür Eigenmittel

§ 27           Anlauf- undUmstellungskosten

§ 28           Widerrufund Rücknahme der Bewilligung, Rückforderung von Fördermitteln

Abschnitt IV

Krankenhausstruktur

§ 29          Wirtschaftliche Betriebsführung

§ 30           Abschlussprüfung

§ 31          Betriebsleitung, Ärztlicher und psychotherapeutischer Dienst

§ 31a         Unerlaubte Zuweisungengegen Entgelt

§ 32           Strukturder kommunalen Krankenhäuser

§ 33           KirchlicheKrankenhäuser

§ 34           Auskunftspflicht

§ 34a         Ordnungswidrigkeiten

§ 34b        Haftpflichtversicherung

§ 34c         Sicherung von Patientenunterlagen

Abschnitt V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35          Zuständigkeit

§ 36          Ausbildungsstätten, nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser,Universitätskliniken

§ 37          Ãœbergangsvorschrift

§ 38          Inkrafttreten

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine patienten- und bedarfsgerechtegestufte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäusersicherzustellen.

(2) Die Krankenversorgung in Krankenhäusern nach Absatz 1 sicherzustellen,ist eine öffentliche Aufgabe des Landes. Gemeinden und Gemeindeverbände wirken nachMaßgabe dieses Gesetzes dabei mit.

(three) Krankenhausträger sind in der Regel freie gemeinnützige, kommunale,personal Träger und das Land. Falls sich kein anderer geeigneter Träger findet,sind Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, Krankenhäuser zu errichtenund zu betreiben, kreisangehörige Gemeinden jedoch nur, wenn sie dieerforderliche Finanzkraft besitzen.

(4) Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhausverpflichtet, im Rahmen seiner Versorgungsmöglichkeiten in den zugelassenenWeiterbildungsstätten Stellen für die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärztensowie für die Weiterbildung der in § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) genanntenBerufe der Psychotherapie bereit zu stellen und an der Aus-, Fort- undWeiterbildung der Gesundheitsberufe mitzuwirken.§ 2 (Fn9) Krankenhausleistungen

§ 2 (Fn9)

Krankenhausleistungen

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, entsprechend seiner Aufgabenstellungnach den durch Bescheid gemäß § sixteen getroffenen Feststellungen imKrankenhausplan alle, die seine Leistungen benötigen, nach Art und Schwere derErkrankungen zu versorgen. Notfallpatientinnen und -patienten haben Vorrang.Die stationäre psychiatrische Versorgung schließt die Pflichtversorgung nachdem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662) in derjeweils geltenden Fassung ein. Ausnahmen von der psychiatrischenPflichtversorgung bestimmt das zuständige Ministerium auf Antrag desKrankenhausträgers. Zu den Krankenhausleistungen nach Satz 1 zählen auch diefestgestellten stationären Angebote der besonderen Therapierichtungen und dieaktive Mitwirkung bei der Organspende.

(2) Das Krankenhaus kann gegen ein mindestens kostendeckendes Entgeltgesondert berechenbare Leistungen (Wahlleistungen) erbringen, soweit dadurchdie Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt wird. Besondere Verpflegung, besondere Unterbringung und der Abschluss einesgesonderten ärztlichen Behandlungsvertrages dürfen nicht voneinander abhängiggemacht werden.

§ three (Fn3)

Pflege und Betreuung der Patientinnen und Patienten

(1) Pflege, Betreuung und Behandlung sowie die gesamten Betriebsabläufe desKrankenhauses sind der Würde der Patientinnen und Patienten sowie ihrenBedürfnissen nach Schonung, Ruhe und einer aktivierenden Genesung anzupassenund angemessen zu gestalten. Dabei tragen die Krankenhäuser insbesondere auchweltanschaulichen, soziokulturellen und religiösen Unterschieden sowie denverschiedenen Bedürfnissen von Männern und Frauen Rechnung.

(2) Die Krankenhäuser berücksichtigen die besonderen Belange behinderter,hochbetagter und dementer Patientinnen und Patienten mit ihrem Bedürfnis nachFortführung eines selbstbestimmten Lebens und entwickeln entsprechendeBehandlungskonzepte.

(3) Die Würde sterbender Patientinnen und Patienten ist besonders zubeachten und über den Tod hinaus zu wahren. Hinterbliebene sollen angemessenAbschied nehmen können.§ four Kind im Krankenhaus

§ 4

Kind im Krankenhaus

(1) Den Belangen kranker Kinder mit ihrem Bedürfnis nach besondererZuwendung ist in Abstimmung mit den Sorgeberechtigten soweit wie möglichRechnung zu tragen. Das Krankenhaus hat im Rahmen seiner Möglichkeiten beiKindern eine Begleitperson aufzunehmen.

(2) Das Krankenhaus unterstützt in Zusammenarbeit mit dem örtlichenSchulträger die schulische Betreuung von Kindern, die über längere Zeit imKrankenhaus behandelt werden.

§ 5 (Fn11)

Patientenbeschwerdestellen, Sozialer Dienst,

Patientenberatung, Patientenseelsorge

(1) Der Krankenhausträger trifft Vorkehrungen für die Entgegennahme undBearbeitung von Patientenbeschwerden durch eine unabhängige Stelle, die mitallgemein anerkannten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und desPatientenschutzes sowie der Selbsthilfe eng zusammenarbeiten soll.

(2) Das Krankenhaus hat einen sozialen Dienst sicherzustellen und diePatientinnen und Patienten darüber zu informieren. Der soziale Dienst hat dieAufgabe, die Patientinnen und Patienten in sozialen Fragen zu beraten undHilfen nach den Sozialgesetzbüchern zu vermitteln. § 39 Absatz 1a des FünftenBuches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 desGesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durchArtikel 311 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wordenist, bleibt unberührt.

(three) Die Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf seelsorgerischeBetreuung im Krankenhaus.§ 6 (Fn3) Krankenhaushygiene

§ 6 (Fn3)

Krankenhaushygiene

(1) Die Krankenhäuser treffen entsprechend dem jeweiligen Stand dermedizinischen Wissenschaft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung,Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen. Soweit entsprechendeRichtlinien und Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene undInfektionsprävention (KRINKO) und der Kommission Antiinfektiva,Resistenz und Therapie (ART) beim Robert Koch-Institut vorliegen, wird dieEinhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf dem Gebiet derHygiene vermutet, wenn die veröffentlichten Fassungen beachtet werden.

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